Letztlich regelt der § 8a eine „bereits bisher fachlich und rechtlich erforderliche Praxis“ (vgl. Klaus Menne; Schutzauftrag aus Sicht der Erziehungsberatung S. 31). Es wird der Prozess der notwendigen Klärung, ob eine Kindeswohlgefährdung (KWG) vorliegt konkretisiert, die persönliche Eignung der Fachkräfte definiert und die Regelungen des Datenschutzes dargelegt (vgl. Menne ebenda S.10). Die Jugendämter sind aufgefordert Vereinbarungen mit allen freien Trägern abzuschließen die Leistungen nach dem KJHG erbringen, um diesen Schutzauftrag sicherzustellen. Die Frage, ob freie Jugendhilfeträger mit einer solchen Vereinbarung Aufgaben des staatlichen Wächteramtes übernehmen, wird in der Regel verneint. Während das Jugendamt bei Bekannt werden einer möglichen KWG zur Ermittlung verpflichtet ist, schränkt sich dies bei den freien Trägern auf die „Gelegenheit der Leistungserbringung“ ein (vgl. Menne ebenda S. 39/40; vgl. Stellungnahme des DW EKD vom 5.10.06, S. 10). Was ist nun mit dem Begriff der KWG genau gemeint?